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Durchführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht


Gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (Bundesgesetz) sind Beschäftigte der entsprechenden Einrichtungen verpflichtet, bis 16. März 2022, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über den Immunisierungsstatus vorzulegen. Erfolgt dies nicht bis zum 16. März, sind die Einrichtungen verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

In Baden-Württemberg können die Meldungen über ein eigens hierfür durch die Landesregierung eingerichtetes Meldeportal erfolgen, das rechtzeitig zum Stichtag in Betrieb gehen soll.  
Die Einrichtungen im Landkreis Reutlingen werden zudem vom Gesundheitsamt angeschrieben und unter anderem auch darüber informiert, an wen Sie sich bei Rückfragen wenden können. 
Die Meldungen aus den Einrichtungen werden unverzüglich nach folgender Priorisierung bearbeitet: Altenhilfe, Eingliederungshilfe, Kliniken vor den anderen betroffenen Einrichtungen, große vor kleinen, stationäre vor ambulanten Einrichtungen.
Das Vorgehen orientiert sich an der Handreichung für die Gesundheitsämter. Das Gesundheitsamt entscheidet am Ende eines Verwaltungsverfahrens nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles und unter Abwägung der verschiedenen Interessen.
Kriterien sind unter anderem das gesetzgeberische Ziel des Infektionsschutzes und der größtmögliche Schutz vulnerabler Personengruppen aber natürlich auch die Wahrung der Funktionsfähigkeit von betroffenen Einrichtungen und die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen. Klar ist, dass die Versorgung alter, behinderter und anderweitig eingeschränkter Menschen weiterhin gewährleistet sein muss. Das Gesundheitsamt wird seine Handlungsspielräume nutzen und im Einzelfall das vorgesehene Ermessen pflichtgemäß und verantwortungsvoll ausüben. Die Dauer der einzelnen Verfahren ist schwierig zu prognostizieren und hängt von den konkreten Einzelfällen ab.

Arbeitnehmer, die weder einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 noch ein ärztliches Attest über eine bestehende medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorlegen, müssen allerdings mit Bußgeldverfahren, als ultima ratio auch mit Betretungs- bzw. Tätigkeitsverboten rechnen.