News

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht


Nach dem neugeschaffenen §20a des Infektionsschutzgesetztes dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen und anderen Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen ab dem 16. März 2022, nur noch tätig werden, wenn sie einen Immunisierungsstatus gegen SARS-CoV 2 aufweisen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft vor allem das Personal in den vulnerablen Bereichen. Die neue Rechtslage sieht deshalb Sanktionsmaßnahmen für Nicht-Immunisierte vor. Diese reichen von Bußgeldverfahren bis hin zu Betretungsverboten.

Neben den Belangen des Infektionsschutzes gilt es die Versorgung alter, behinderter und anderweitig eingeschränkter Menschen weiterhin zu gewährleisten. „Die Menschen sind nicht ohne Grund in den entsprechenden Einrichtungen“, so Landrat Dr. Ulrich Fiedler. „Wer auf Hilfe angewiesen ist, der wird diese Hilfe auch in Zukunft erhalten“, versichert er weiter. Das Kreisgesundheitsamt Reutlingen wird insoweit im Einzelfall das vorgesehene Ermessen pflichtgemäß und verantwortungsvoll ausüben.

Weitere Informationen sowie eine Übersicht der betroffenen Einrichtungen stehen im Leitfaden des Sozialministeriums zur Verfügung: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Handreichung_20a-IfSG-Gesundheitsaemter.pdf