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FFP2-Maskenpflicht im Landratsamt


Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als wirkungsvolle Maßnahme zum Infektionsschutz erwiesen. Aufgrund der besonders ansteckenden Virusvariante Omikron hat die Landesregierung mit der neuen Corona-Verordnung, die am 12. Januar 2022 in Kraft getreten ist, die Maskenpflicht angepasst. In Innenbereichen müssen Personen ab 18 Jahren nun verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren ist weiterhin eine medizinische Maske ausreichend. Damit gilt auch in den Gebäuden des Landratsamtes für Besucherinnen und Besucher ab 18 Jahren eine FFP2-Maskenpflicht. Getragen werden können ebenfalls Masken mit Standard KN95, N95, KF94, KF99 oder einem vergleichbaren Standard. Weiterhin sind Termine im Landratsamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung und bei Vorliegen eines 3G-Nachweises möglich.

Weitere Informationen für Besucherinnen und Besucher des Landratsamtes