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Testpflicht für die Kindertagesbetreuung im Landkreis


Die Testpflicht gilt für Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, freier und kirchlicher Trägerschaft sowie Kindertagespflegestellen im Landkreis Reutlingen. Dazu hat das Landratsamt am Donnerstag, 9. Dezember 2021, eine Allgemeinverfügung erlassen. Im Vorfeld hatten sich sowohl mehrere Gemeinden und Städte als auch Vertreterinnen und Vertreter der Eltern für eine solche Testpflicht ausgesprochen.

Angesicht des Infektionsgeschehens und der zunehmenden Auslastung der Intensivbetten prüft die Landkreisverwaltung verstärkt, inwiefern über die bestehenden Corona-Regelungen hinaus weitere lokale Maßnahmen erforderlich sind. Im Bereich der Kindertageseinrichtungen wurden dem Kreisgesundheitsamt in den letzten vier Wochen 55 corona-positive Fachkräfte gemeldet. Es mussten sich sechs Gruppen in Absonderung begeben, bekannt sind 204 Betroffene. Da weiterhin in vielen Fällen die Übertragungswege nicht klar sind, dürfte die tatsächliche Anzahl von Infektionen und Ansteckungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen noch einmal höher liegen. Die Testpflicht hilft dabei, insbesondere asymtomatische Personen zu idenzifieren und die Übertragung des Virus einzudämmen. Letztlich soll mit der Maßnahme die Schließung einzelner Kindertageseinrichtungen vermieden und die Weiterverbreitung des Corona-Virus insgesamt begrenzt werden.

Regelmäßige Testung bedeutet, dass die Kinder mindestens zwei Mal pro Woche verpflichtend getestet werden müssen. Besuchen Kinder die Einrichtung nur an ein bis drei Tagen, ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests wöchentlich ausreichend. Werden Kinder nicht regelmäßig getestet, besteht ein Betretungsverbot. In Abhängigkeit von den räumlichen und personellen Gegebenheiten können die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Tests vor Ort anbieten, sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Erziehungsberechtigte können daher auch zuhause einen Selbsttest mit den Kindern durchführen und diesen bescheinigen, alternativ kann die Bescheinigung einer offiziellen Teststelle vorgelegt werden. Die Testpflicht gilt zunächst bis 14. Januar 2022.

Die Allgemeinverfügung finden Sie bei den Bekanntmachungen.