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Sperrfristverschiebung für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland im Landkreis Reutlingen


Der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland wird um zwei Wochen auf den 15. November 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022 verschoben.

Ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete nach § 13a DüV. Weiterhin gilt die Sperrfristverschiebung nicht für Festmiste von Huftieren, Klauentieren oder Komposte. Für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost gilt der Sperrzeitraum vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (größer 0,5 % in der TM) einzuhalten. Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nur im Rahmen des errechneten Düngebedarfs für die jeweilige Fläche und Kalenderjahr erfolgen. Die Düngemaßnahme darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

Weitere Auflagen sind zu beachten. Diese sind hier auf der Homepage des Kreislandwirtschaftsamtes Reutlingen einsehbar.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten.