Straßenverkehrsbehörde
Das Landratsamt Reutlingen ist untere Straßenverkehrsbehörde und innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für die Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung zuständig. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.
Die Großen Kreisstädte Reutlingen und Metzingen sind ebenfalls untere Straßenverkehrsbehörden und somit für ihre Gemarkung selbst zuständig.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zählen:
- Dauerhafte Verkehrsrechtliche Anordnungen
- Durchführung von Verkehrsschauen
- Entschärfung von Unfallhäufungsstellen
- vorübergehende Verkehrsrechtliche Anordnungen (Baustellen, Veranstaltungen, Hockete, Festumzüge, Sportveranstaltungen usw.)
- Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO
- Ausnahmegenehmigungen (Gurt- und Helmpflicht sowie vom Befahren gesperrter Straßen oder Halt- und Parkverbote)
Wo?
Landratsamt (Haus 3), Aulberstraße 27, Reutlingen
Amt für Recht, Ordnung und Verkehr
Amt für Recht, Ordnung und Verkehr
Aulberstraße 27
72764 Reutlingen
72764 Reutlingen
Leitung
Mitarbeiter
Abteilungsleiter
Barnstorf, N.
Stellvertretende Abteilungsleiterin
Epple, L.
Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
Fedor, B.
Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
Flitsch, B.
Schwertransporte
Lambertz, M.
Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
Nanique, L.
Sachbearbeiter für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
Reiske, J.
Schwertransporte
Schlegel, H.
Übergeordnete Verwaltungsebene
Zugehörige Dienstleistungen
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Dauerhafte Verkehrsrechtliche Anordnungen
Durchführung von Verkehrsschauen
Entschärfung von Unfallhäufungsstellen
Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
Vorübergehende Verkehrsrechtliche Anordnungen