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Fahrlehrerlaubnis beantragen

Wenn Sie haupt- oder nebenberuflich als Fahrlehrer arbeiten möchten, benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird für die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE stellt die Grundfahrerlaubnis dar, die entsprechend erweitert werden kann. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Das seit dem 01.01.2018 geltende Fahrlehrergesetz führt zu Änderungen bei den Voraussetzungen, u.a.

  • Herabsetzung des Mindestalters für die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis auf 21 Jahre;
  • Vorbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung;
  • Fahrerlaubnis: Klasse B (auch auf Probe).
Voraussetzungen

Sie müssen

  • mindestens 21 Jahre alt sein
  • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (gegebenenfalls Nachweis durch Vorlage eines vom „Fachverband für Deutsch als Fremdsprache“ nach dem Bestehen einer entsprechenden Sprachprüfung ausgestellten „Zertifikats Deutsch“)
  • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie zusätzlich seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2 (bei Antrag für Fahrlehrerlaubnisklasse A) bzw. CE (bei Antrag für Fahrlehrerlaubnisklasse CE) bzw. D (bei Antrag für Fahrlehrerlaubnisklasse DE) besitzen
  • innerhalb der letzten drei Jahre (vor Erlaubniserteilung) eine Ausbildung nach § 7 Fahrlehrergesetz absolviert haben
  • die für die beantragte Fahrlehrerlaubnisklasse jeweils erforderliche Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz bestanden haben
Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis stellen.

Bewerbern für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE wird nach mindestens achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der weiteren Ausbildung eine Anwärterbefugnis erteilt (vgl. § 9 Abs. 1 FahrlG). Diese erlischt mit Erteilung der Fahrlehrererlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von zwei Jahren.

Die Fahrlehrererlaubnis wird nach Erfüllung der Fahrlehrerausbildung (§ 7 FahrlG) und Bestehen der Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG) erteilt.

Erforderliche Unterlagen
  • einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • einen Lebenslauf
  • ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung für den Beruf als Fahrlehrer
  • eine Ablichtung des Führerscheins; sie muss beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • einen Nachweis über die Vorbildung
  • eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung sowie im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters - Achtung Sie benötigen für die Beantragung beim Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt regelmäßig eine Bestätigung des Landratsamtes - Diese erhalten Sie auf Anfrage nach Antragstellung.
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) (wird von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholt)
Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Erteilung der Anwärterbefugnis bzw. der Fahrlehrerlaubnis beträgt jeweils 40,90 Euro. Die Gebühr für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung beträgt 51,20 EUR. Die Gebühr für die Zulassung zu den Lehrproben beträgt 25,60 Euro. Für die Einholung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister wird außerdem eine Gebühr in Höhe von 3,30 EUR erhoben.

Sonstiges

Die oben stehenden Angaben gelten für die reguläre Fahrlehrerlaubnis. Wenn Sie als Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat eine Fahrlehrerlaubnis beantragen möchten und hierzu weitere Informationen benötigen, treten Sie bitte mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung. Dies gilt ebenso, soweit Sie Informationen zur neuen Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG benötigen.