Dienstleistungen

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Verpflichtungserklärung abgeben

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • ausreichende Bonität: Die zuständige Stelle ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
  • Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro

Hinweis: Den Abschluss einer Reisekrankenversicherung müssen Sie nachweisen, bevor die deutsche Botschaft das Visum erteilt.


Bitte beachten Sie:

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung müssen Sie persönlich vorstellig werden. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unsere online-Terminvergabe.

Eine Vertretung ist grundsätzlich nicht möglich. Reicht Ihr Einkommen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht aus, kann im besonderen Ausnahmefall das Einkommen Ihres Ehegatten hinzugerechnet werden. In diesem Falle sind zwei Verpflichtungserklärungsformulare auszufüllen. Beide Personen müssen somit bei der Kreisausländerbehörde persönlich vorstellig werden. Die sich Verpflichteten haften in diesem Falle gesamtschuldnerisch. 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.

Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

Erforderliche Unterlagen

bei Eigentum:

  • Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid ggf. Kaufvertrag
  • Nachweis monatliche Kreditbelastung (Kontoauszug)
  • Nachweis Nebenkosten (Kontoauszug)
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

29,00 Euro (EC-Karte)

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
  • § 67 Umfang der Kostenhaftung
  • § 68 Haftung für Lebensunterhalt

§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

Weitere Hinweise

Verpflichtungserklärung