Dienstleistungen

Dienstleistung

Einschulungsuntersuchung wahrnehmen

Damit alle Kinder möglichst gut in die Schule starten können, erhalten sie eine Einschulungsuntersuchung (ESU).

Diese Untersuchung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes ist in Baden-Württemberg gesetzlich verpflichtend. Die Kinder werden nicht erst kurz vor der Einschulung, sondern schon im vorletzten Kindergartenjahr untersucht.

So können wir Gesundheits- und Entwicklungsprobleme rechtzeitig vor Beginn der Schulzeit erkennen und die Chancen für eine frühestmögliche Förderung nutzen.

Medizinische Assistentinnen und Assistenten testen und untersuchen die Kinder in folgenden Bereichen: Seh- und Hörvermögen, Sprache, Merkfähigkeit, Motorik, Malentwicklung, Zahlen- und Mengenverständnis sowie Größe und Gewicht. Es geht darum festzustellen, ob die Kinder altersentsprechend entwickelt sind.

Im Anschluss an die Tests beraten, wenn notwendig, Ärztinnen des Gesundheitsamtes die Eltern, welche spezifische Förderungen bis zum Schulbeginn ggf. noch anzuraten sind.

Im letzten Kindergartenjahr haben die Ärztinnen dann nochmals die Möglichkeit, einzelne Kinder zu untersuchen, um deren Entwicklungsfortschritte nachzuvollziehen und einen optimalen Start in die Schule zu ermöglichen.

Hinweis: Alle Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden in Schritt 2 ärztlich untersucht. Bei Kindern die eine Kindertageseinrichtung besuchen, trifft die Entscheidung über die Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung die Schulärztin. Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schule.

zuständige Stelle

die untere Gesundheitsbehörde, in deren Stadt- oder Landkreis Ihr Kind wohnt

Untere Gesundheitsbehörde ist

  • in den Landkreisen: das Landratsamt, Gesundheitsamt
  • in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn: die Stadtverwaltung, Gesundheitsamt

Hinweis: Besucht Ihr Kind eine Tageseinrichtung außerhalb Ihres Landkreises, findet die Einschulungsuntersuchung dort statt. Nach Abschluss der Untersuchungen werden die Unterlagen an die zuständige Gesundheitsbehörde im Landratsamt Ihres Wohnortes auf deren Anforderung übergeben.

Vertiefende Informationen