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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Informationen zu den Möglichkeiten im sozialen Bereich zu den derzeit hohen Energiekosten finden Sie hier:

Informationsblatt zur Hilfe im Umgang mit hohen Energiekosten (.pdf)

Wichtiger Hinweis für Empfänger von Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und sonstiger Sozialleistungen:


PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Empfängern von Sozialleistungen, bei denen eine Kontopfändung vorliegt, empfiehlt die Kreisverwaltung dringend, ihr Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Grund: Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung können direkt nach Einzahlung gepfändet werden, die frühere 14-Tages-Frist ist entfallen. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig an die Bank wenden, bei der sie ihr Girokonto führen, damit sie problemlos über ihre Sozialleistungen verfügen können. Es kann auf Antrag bei der Bank ein "P-Konto" eingerichtet werden. Das bedeutet, dass ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.



Grundsicherung:
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen. Die Grundsicherung ist eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung (Grundsicherungsbedarf) umfasst im Einzelnen

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung).

zuständige Stelle
  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

Voraussetzungen
  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Verfahrensablauf

Beantragen können Sie die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich über Ihr  Rathaus. Dort erhalten Sie ein Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" (auch im Download unten auf dieser Seite).
Das ausgefüllte Antragsformular mit den entsprechenden Nachweisen versehen können Sie persönlich bei Ihrem Rathaus abgeben, dieses leitet es dann an das Kreissozialamt weiter.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen – auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

keine

Rechtsbehelf

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • § 41 (Leistungsberechtigte)
  • § 42 (Umfang der Leistungen)
  • § 43 (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
  • § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
Weitere Hinweise

Downloads:

Vordrucke finden Sie hier.


Angemessene Miete:
Für Sozialhilfeempfänger und für Grundsicherungsberechtigte im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes berücksichtigt werden und sind bestimmte Wohnungsgrößen vorgegeben. Bei der Ermittlung der am Wohnort marktüblichen Mietpreise sind Wohnungen angemessen, die einen einfachen Standard aufweisen. Dabei sind Wohnungen älteren Baujahres in einfachem Standard und einer Wohnlage mit Nachteilen zumutbar.

Dabei gelten für den Landkreis Reutlingen die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte:

Angemessene Miete Landkreis Reutlingen (.pdf)


Soweit Sie bei einem anstehenden Wohnungswechsel nicht in der Lage sind, die Unterkunftskosten und Ihren Lebensbedarf zu decken, sollten Sie sich unbedingt beim Sozialamt erkundigen, welche Unterkunftskosten im konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Soweit Sie ohne Abstimmung unangemessen teuren Wohnraum anmieten, ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet.