Dienstleistungen

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Gutachten nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Untersuchungen zur Erstellung von Zeugnissen nach dem PsychKHG erfolgen nur nach schriftlichem Auftrag der unteren Verwaltungsbehörde.

Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesundheitsamt anordnen bzw. beauftragen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen (Vgl. § 17 PsychKHG).

Untere Verwaltungsbehörden sind im Landkreis Reutlingen die Heimaufsicht und Unterbringungsbehörde beim Landratsamt Reutlingen sowie für die Großen Kreisstädte Reutlingen und Metzingen jeweils das zugehörige Amt für Öffentliche Ordnung.