Dienstleistungen

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Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt

Der amtsärztliche Dienst stellt auf Verlangen von Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen aus. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wird in den unter § 64 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung genannten Fällen geprüft.

Gemäß § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall der Steuerpflichtige zu erbringen. Bürgerinnen und Bürger können amtsärztliche Gutachten zur Frage der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in den unter § 64 EStDV Absatz 2 genannten Fällen beauftragen.

Die amtsärztlichen Gutachten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren sind rechtlich festgelegt und richten sich nach der geltenden Gebührenverordnung des Landratsamts Reutlingen.