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Vorkaufsrecht des Landes Baden-Württemberg nach § 53 LNatSchG

Bei Übertragungen von Grundstücken hat das Land in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei Grundstücken

  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  • die in Kernzonen von ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Biosphärengebieten liegen
  • auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  • auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis. Das Negativzeugnis wird von dem Notar im Auftrag des Erwerbers (Ersteher) schriftlich und formlos beantragt. Als Anlage ist eine einfache Abschrift der notariellen Verhandlung beigefügt.

Mit dem Negativzeugnis bestätigt das Land Ihnen, dass es

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.