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Natura 2000

Natura 2000 ist ein europaweites Schutzgebiet. Es besteht aus Vogelschutzgebieten und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten). Ziel dieses Schutzgebietsnetzes ist der dauerhafte Erhalt des europäischen Naturerbes; bestehend aus über die EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten und aus über die FFH-Richtlinie geschützten Lebensräumen (z.B. Wacholderheiden, artenreiche Flachlandmähwiesen) und Tier- und Pflanzarten. Mit dem speziellen Schutz dieser über die Richtlinien geschützten Lebensräume und Arten wird der Erhalt der gesamten biologischen Vielfalt im Schlepptau sichergestellt.

Die Mitgliedstaaten der europäischen Union haben sich 1992 mit Unterzeichnung der FFH-Richtlinie verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit den am 12. Januar 2019 in Kraft getretenen FFH-Verordnungen wurde die rechtliche Sicherung der Natura 2000-Gebiete abgeschlossen.
Für die einzelnen Vogelschutz- und FFH-Gebiete werden von den Regierungspräsidien Managementpläne erstellt. In diesen werden der aktuelle Bestand an Lebensraumtypen sowie Arten erfasst und Erhaltungs- und Entwicklungsziele für die Gebiete festgelegt. Der unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftserhaltungsverband dienen die Managementpläne als Grundlage für die Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen.

Die für den Landkreis Reutlingen fertiggestellten Pläne stehen unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen zur Verfügung. Die Abgrenzungen der Schutzgebiete und im Offenland geschützte Lebensraumtypen (= nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope und FFH-Mähwiesen) lassen sich über den Kartendienst der LUBW http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de abrufen.

Die Schutzgebiete befinden sich in Baden-Württemberg Großteils in Kulturlandschaften. Für ihren Erhalt sind sie auf eine Fortführung der Pflege und bisherigen Bewirtschaftung angewiesen (z.B. Beweidung und Offenhaltung der Wacholderheiden, Mahd von artenreichen Heuwiesen etc.) Viele der zum Erhalt notwendigen Pflegemaßnahmen können über die Landschaftspflegerichtlinie oder über die landwirtschaftliche Förderkulisse FAKT gefördert werden. 
Grundsätzlich sind in FFH- und Vogelschutzgebieten alle Änderungen unzulässig, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den Gebieten geschützten Arten und Lebensräume hervorrufen. Nutzungsintensivierung oder Umbruch der geschützten FFH-Mähwiesen und Biotopflächen im Offenland sind Beispiele für unzulässige Verschlechterungen in FFH-Gebieten. Pläne und Projekte (z.B. Bebauungspläne, Bau- und Abbruchvorhaben, Veranstaltungen im Außenbereich) in und angrenzend an diese Schutzgebiete sind daher immer vorab auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzielen hin zu prüfen. Oftmals kann bereits in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch eine zeitliche und/oder räumliche Verlegung die Verträglichkeit eines Vorhabens sichergestellt werden.

Hinweis zu FFH-Mähwiesen:
Die mit der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume und Arten sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der FFH-Gebiete über § 19 Bundesnaturschutzgesetz geschützt.
Die artenreiche FFH-Mähwiesen wurden aufgrund ihres Schutzstatus über die FFH-Richtlinie im Landkreis Reutlingen 2012/2013 erstmals flächendeckend im Rahmen der Biotopkartierung erfasst. Alle anderen über die FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume waren bereits seit Anfang der 90er Jahre deutschlandweit als Biotope gesetzlich geschützt und kartiert worden. 
Die FFH-Mähwiesen nehmen bei den geschützten Lebensräumen gewissermaßen einen Sonderstatus ein. Während geschützte Biotope i.d.R. "typische Landschaftspflegeflächen" sind, handelt es sich bei den FFH-Mähwiesen um Wirtschaftsgrünland, bei welchem oftmals der sich ändernde betriebliche Bedarf (z.B. an Silagenutzung, Gärresteausbringung) mit dem Erhalt der artenreichen traditionellen Heuwiesen kollidiert. Insbesondere in Streuobstgebieten sind diese Wiesen andererseits durch Aufgabe der Bewirtschaftung oder Umstellung auf Mulchschnitt oder Rasenmähermahd gefährdet.
Der Erhalt der den Landkreis Reutlingen prägenden blumenbunten FFH-Mähwiesen, welche europaweit schwerpunktmäßig in Baden-Württemberg vorkommen, stellt daher eine besondere Herausforderung im Naturschutz dar.
Die untere Naturschutzbehörde und der Landschaftserhaltungsverband beraten Eigentümer und Bewirtschafter zu Pflege, Möglichkeiten zur Verlegung und Wiederherstellung der artenreichen Wiesen. Bei entstandenen Wildschäden besteht zudem die Möglichkeit geeignetes Saatgut über die untere Naturschutzbehörde oder den Landschaftserhaltungsverband gefördert zu bekommen.

Weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie unter folgenden Links:
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien