Dienstleistungen

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Jagdschein - Verlängerung beantragen

Es wird darum gebeten, den Antrag auf einem der folgenden Wege einzureichen:
 
- Zusendung per Post
- Abgabe bei Ihrer Gemeinde zur Weiterleitung an die untere Jagdbehörde. (außer Stadt Reutlingen)
- Einwurf beim Landratsamt (Hauptgebäude: Bismarckstraße 47, Reutlingen)
 
Zur Bearbeitung wird benötigt:

- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Telefon-Nummer und E-Mail-
   Adresse.
- Eine Versicherungsbestätigung (im Original)
- Bei Neuausstellung: Ihr Lichtbild.
- Bei Verlängerung: Ihr vorhandener Jagdschein.

Hier finden Sie das Antragsformular Jagdschein.

 
Wichtige Hinweise:
 
- Sobald der Jagdschein bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Nachricht
  über eine Zusendung oder Abholung.
- Bitte rufen Sie nur in dringenden Fällen an, da eine Vielzahl von Anrufen
  die Bearbeitung verzögert.
- Weitere Hinweise und den benötigten Vordruck zum Download finden Sie
  nachfolgend.

Wer die Jagd ausüben will, muss einen Jagdschein besitzen. Sie erhalten den Jagdschein je nach Antrag für ein Jahr oder für drei Jahre. Den Jugendjagdschein erhalten Sie für ein Jahr. Sie können außerdem einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erhalten.

Sie müssen den Jagdschein während der Jagd mit sich führen.

Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

zuständige Stelle
  • Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: Die Stadtverwaltung
  • Wenn Sie in einem Landkreis wohnen: Das Landratsamt

Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.

Voraussetzungen

Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Jagd erforderliche Sachkunde nachweisen können (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung).
Sollten Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 sein, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen. Das sind in der Regel die Erziehungsberechtigten.

Verfahrensablauf

Vor erstmaliger Ausstellung eines Jagdscheines empfiehlt es sich, sich vorab mit der zuständigen Jagdbehörde in Verbindung zu setzen. Danach wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, der Jagdschein erstellt und ausgehändigt.

Bei Verlängerung kann der Jagdschein persönlich bei der zuständigen Jagdbehörde oder auch über das jeweilige Bürgermeisteramt beantragt werden. In diesem Fall müssen der zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen zusammen mit dem Jagdschein zugesendet werden. Stellen Sie den Antrag über das Bürgermeisteramt, erhalten Sie den Jagdschein auch dort wieder ausgehändigt. Mit dem Jagdschein erhalten Sie einen Gebührenbescheid.


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden im Original
  • Ihr vorhandener Jagdschein im Original

Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der unteren Jagdbehörde den Nachweis auch elektronisch übermitteln.

Kosten/Leistung
Einjahresjagdschein 103,00 Euro
Dreijahresjagdschein 257,00 Euro
Tagesjagdschein 54,00 Euro
Jugendjagdschein (Gültigkeit 1 Jahr) 103,00 Euro

Jahresjagdschein für Falkner

103,00 Euro
Dreijahresjagdschein für Falkner 257,00 Euro
Tagesjagdschein für Falkner 54,00 Euro
Zweitfertigung eines Jagdscheins 12,00 Euro
Anerkennung als Wildtierschützer 27,00 Euro
Ausnahmegenehmigung von Totfangfallen 21,00 Euro


Die Gebühren sind nach der neuen Gebührenverordnung vom 20.12.2022 gültig ab 01.01.2023. In den Gebühren ist die Jagdabgabe enthalten. Sie beträgt 25,00 Euro für einen Tagesjagdschein und 50,00 Euro pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen.

Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

  • Jagdförderung
  • jagdliche Forschung
  • wildbiologische Forschung
  • Wildschadensverhütung
Rechtsbehelf

Nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
  • § 28 Jagdabgabe

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)

Bundesjagdgesetz:

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
  • § 16 Jugendjagdschein
  • § 17 Versagung des Jagdscheins
  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022

Zugehörigkeit zu