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Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Reutlingen kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen nach § 46 StVO für folgende Anliegen erteilen:


Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Sollte das Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen nicht möglich sein, können Betroffene im Ausnahmeweg von dieser Pflicht befreit werden.
Der hierfür erforderliche Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich und muss von einem Arzt ausgefüllt werden.


Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gesperrter Straßen oder Halt- und Parkverbote
Die Anforderungen sind dem Antrag zu entnehmen.

Antrag_Ausnahmegenehmigung_46_StVO

Zugehörigkeit zu