Jagdschein - Ausstellung beantragen
WEGEN DER AKTUELLEN KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN ERFOLGT DIE VERLÄNGERUNG ODER AUSSTELLUNG EINES JAGDSCHEINS IN DER REGEL NICHT DIREKT BEIM LANDRATSAMT.
Zur Abgabe Ihres Antrags haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Zusendung per Post
- Abgabe bei Ihrer Gemeinde zur Weiterleitung an die Fachbehörde
- Einwurf beim Landratsamt (Hauptgebäude: Bismarckstraße 47, Reutlingen)
Zur Bearbeitung wird benötigt:
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Telefon-Nummer und E-Mail
Adresse
- Eine Versicherungsbestätigung
- Bei Verlängerung: Ihr vorhandener Jagdschein
- Bei Neuantrag oder Neuausstellung: Ihr Lichtbild
Wichtige Hinweise:
- Sobald der Jagdschein bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Nachricht
über eine Zusendung oder Abholung.
- Bitte rufen Sie nur in dringenden Fällen an, da eine Vielzahl von Anrufen
die Bearbeitung verzögert.
- Weitere Hinweise und den benötigten Vordruck zum Download finden Sie
nachfolgend.
Wer die Jagd ausüben will, muss einen Jagdschein besitzen. Sie erhalten den Jagdschein je nach Antrag für ein Jahr oder für drei Jahre. Den Jugendjagdschein erhalten Sie für ein Jahr. Sie können außerdem einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erhalten.
Sie müssen den Jagdschein während der Jagd mit sich führen.
Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Hier finden Sie das Antragsformular Jagdschein.
Voraussetzungen
Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Jagd erforderliche Sachkunde nachweisen können (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung).Sollten Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 sein, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen. Das sind in der Regel die Erziehungsberechtigten.
Verfahrensablauf
Vor erstmaliger Ausstellung eines Jagdscheines empfiehlt es sich, sich vorab mit der zuständigen Jagdbehörde in Verbindung zu setzen. Danach wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, der Jagdschein erstellt und ausgehändigt.Bei Verlängerung kann der Jagdschein persönlich bei der zuständigen Jagdbehörde oder auch über das jeweilige Bürgermeisteramt beantragt werden. In diesem Fall müssen der zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen zusammen mit dem Jagdschein zugesendet werden. Stellen Sie den Antrag über das Bürgermeisteramt, erhalten Sie den Jagdschein auch dort wieder ausgehändigt. Mit dem Jagdschein erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Bei Neuausstellung:
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung)
- ein Lichtbild
- Versicherungsnachweis (Jagdhaftpflichtversicherung, mit einer Deckung von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden, die für die Dauer der beantragten Gültigkeit des Jagdscheines abgeschlossen ist, sowie dem Vermerk, dass die Versicherung sich verpflichtet, die Jagdbehörde zu benachrichtigen falls der Versicherungsschutz vorzeitig erlischt)
Bei Verlängerung:
- Jagdschein
- Versicherungsnachweis (siehe oben)
- Antragsformular
Kosten/Leistung
Einjahresjagdschein |
91,35 Euro
|
Dreijahresjagdschein |
222,05 Euro
|
Tagesjagdschein |
49,45 Euro
|
Jugendjagdschein (Gültigkeit 1 Jahr) |
91,35 Euro
|
Jahresjagdschein für Falkner |
91,35 Euro
|
Dreijahresjagdschein für Falkner |
222,05 Euro
|
Tagesjagdschein für Falkner |
49,45 Euro
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Zweitfertigung eines Jagdscheins |
12,00 Euro
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Anerkennung als Wildtierschützer | 27,00 Euro |
Ausnahmegenehmigung von Totfangfallen | 21,00 Euro |
Die Gebühren sind nach der neuen Gebührenverordnung vom 12.12.2018 gültig ab 01.01.2019. In den Gebühren ist die Jagdabgabe enthalten. Sie beträgt 20,45 Euro für einen Tagesjagdschein und 38,35 Euro pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen.
Sonstiges
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Wildforschungsstelle und im Internetauftritt des Landesbetriebes ForstBW.
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Rechtsgrundlage
- § 26 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jägerprüfung, Jagdschein)
- § 27 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung)
- § 28 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jagdabgabe)
- Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Jugendjagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung des Jagdscheins)
- § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Entziehung des Jagdscheins)
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005
Zugehörigkeit zu