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Taxigenehmigung beantragen

Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen zur Personenbeförderung bereitgehalten, von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz des Unternehmers angefordert werden.

Inhaber einer Taxigenehmigung haben drei Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z.B. bei stark alkoholisierten Personen).
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrgebietes (im Regelfall ist dies der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten.

Taxen müssen mit einem Dachzeichen ausgestattet sein, im Heckfenster ist die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer zu führen. Die gesetzlich vorgeschriebene Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) kann aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien durch jede andere Farbe ersetzt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe. Bitte beachten Sie, dass es von allen Regierungspräsidien gleichlautende Regelungen gibt.

Im Wageninneren ist an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anzubringen. Auf dem Fahrpreisanzeiger ist für den Fahrgast sichtbar das für die Fahrt zu entrichtende Beförderungsentgelt anzuzeigen.

Wenn Sie Personen mit Taxen befördern wollen, benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Für den Taxenverkehr im Landkreis Reutlingen gelten folgende Beförderungsentgelte und folgende Droschkenverordnung:

Beförderungsentgelte Taxenverkehr
Droschkenordnung

Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

zuständige Stelle
  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Voraussetzungen
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
  • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
  • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.

Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.

Die zuständige Stelle fordert Stellungnahmen unter anderem an von:

  • Gemeinden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • der Industrie- und Handelskammer
  • der zuständigen Fachgewerkschaft
  • dem Verband des Personenverkehrs

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag.

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.:
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
      • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
      • für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
      • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen.
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
    • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
    • Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweise der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Frist/Dauer

keine

Bearbeitungsdauer

Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

Kosten/Leistung

Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465

Für Standardfälle beträgt sie

  • für das erste Fahrzeug: EUR 190,00
  • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 50,00

Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.

Sonstiges

Aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmeregelungen bei den Regierungspräsidien ist Werbung auf allen Karosserieteilen zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen. Bitte beachten Sie, dass es von allen Regierungspräsidien gleichlautende Regelungen gibt.